Vereinssatzung
Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Nidderau-Heldenbergen
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Vereinssatzung
Freiwillige Feuerwehr
Nidderau-Heldenbergen
Eintragung Amtsgericht 06.03.1985
Beschlossen 02.03.1979
Version vom 12.03.1963 außer Kraft getreten
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Nidderau-Heldenbergen e.V.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter Vr 562 eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Nidderau-Heldenbergen
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Nidderau-Heldenbergen hat die Aufgabe,
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Nidderau zu fördern.
b) den abwehrenden Brandschutz, die Technische Unfallhilfe sowie Hilfeleistungen bei besonderen Vorkommnissen im Sinne des BrSHG vom 05.10.1970 wahrzunehmen,
c) die Kameradschaft durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
d) die sozialen Belange des Vereins, soweit nicht andere dafür vorrangig sind, wahrzunehmen,
e) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Politische Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den fördernden Mitgliedern
e) den Mitgliedern des Musik-, Spielmanns- und Fanfarenzuges
f) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die
a) gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung
b) dem Musik-, Spielmanns- und Fanfarenzug
c) der Jugendfeuerwehr
angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die mindestens 15 Jahre der Einsatzabteilung angehört, die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 40 Jahre aktiv dem Verein angehört haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausschluß erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie einberufen, wenn
a) es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens ein Drittel der aktiven stimmberechtigten Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und die Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechners,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidung über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen, so ist sie beschlußfähig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
4. Zur Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Personen, zu bilden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen hat.
5. Stimmberechtigt gelten nur Mitglieder, die ihre Beiträge für das vorangegangene Geschäftsjahr bezahlt haben, oder denen sie erlassen oder gestundet sind um im Sinne des Gesetzes wahlberechtigt zu sein.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
7. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus
a) dem Wehrführer
b) dem ersten Vorsitzenden
c) dem stellvertretenden Wehrführer
d) dem stellvertretenden Vorsitzenden
e) dem Rechner
f) dem Schriftführer
g) dem Kassierer
h) dem Zeugwart
i) dem Jugendwart
2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Der Verein wird von den nachstehenden Vorstandsmitgliedern, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters haben, gerichtlich und außergerichtlich vertreten und zwar von:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Rechner
d) dem Wehrführer
3. Die vier genannten Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung nur gemeinsam berechtigt.
4. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1. Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl die Zahl 7 unterschreitet oder die Mitgliederversammlung die Aufhebung in dem nachstehenden Verfahren und mit der nachstehend bestimmten Mehrheit beschließt.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins muß der Vorstand eine besondere Mitgliederversammlung einberufen. In dieser Versammlung müssen mindestens vierfünftel der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Mitgliederversammlung muß die Auflösung mit dreiviertel Mehrheit beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens vierfünftel der Stimmberechtigten erscheinen, die abermals die Auflösung mit dreiviertel Mehrheit beschließen.
3. Der ordnungsgemäß gefaßte Beschluß über die Auflösung des Vereins wird 6 (sechs) Monate nach der Beschlußfassung wirksam.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Nidderau, die es
a) für eine neue Freiwillige Feuerwehr oder
b) für den Brandschutz in Nidderau-Heldenbergen
zu verwenden hat.
5. Die Instrumente und sonstige Ausrüstungsstücke des Musik-, Spielmanns- und Fanfarenzuges sind über einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren für einen nachfolgenden gleichartigen Zug aufzubewahren.
Inkrafttreten
1. Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.03.1963 außer Kraft.
3. Die vorstehende Satzung wurde am 02.03.1979 beschlossen.
Eigenhändig unterschrieben von :
Ferdinand Schneider
Herbert Zimmermann
Edgar Höhl
Paul Görtz
Eugen Groß
Dieter Heck
Peter Bastian
Herbert Zwier
Günther Franz
Die Eintragung vorstehender Satzungsänderung in das Vereinsregister wird hiermit bescheinigt.
Hanau, den 06.März 1985
Amtsgericht Abt. 41
Unterschrift
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
